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Förderverein Schule am Tannenberg Göttingen

§ 1
Zweck

Der Förderverein Schule am Tannenberg mit Sitz in Göttingen, Arbecksweg 5, verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung "e.V." führen. Zweck des Vereins ist: Er will die Arbeit der Schule mit finanziellen Mitteln, die vom Schulträger Stadt Göttingen nicht gewährt werden können, unterstützen.
Der Verein will aber ebenso dazu beitragen, die Erziehung behinderter Schüler zu fördern. Den Eltern will er beratend und helfend zur Verfügung stehen. Der Verein kann zweckgebundene Spenden an andere gemeinnützige Vereine vornehmen. Der jeweilige Zweck muß bei der Vergabe der Spende schriftlich vereinbart werden und sich an der Zweckbestimmung des Fördervereins orientieren.
Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar idealen und gemeinnützigen Zwecken.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

a) Erwerb

b) Verlust

    Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod.
    Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muß dem Vorstand spätestens bis zum 3. des Monats schriftlich mitgeteilt werden.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
    1. ein Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat;
    2. ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiederhandelt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied bleibt auch nach seinem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge verpflichtet. Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5
Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt Euro 13,-- (dreizehn) für natürliche Personen , für juristische Personen Euro 300,-- (dreihundert). Über eine etwaige Beitragsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Ermäßigungen, Stundungen oder Erlass des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes durch den engeren Vorstand gewährt werden. Ehrenmitglieder (Förderer) haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann sich der Vorstand durch Neuwahl selbst ergänzen.

Aus dem Gesamtvorstand wird ein engerer (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus:

gebildet. Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Zeichnungsberechtigt für die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Satzung sind zwei Mitglieder des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Satzungen. Er kann im Einzelfalle den Vorsitzenden ermächtigen, in seinem Auftrage allein zu handeln. Bei Zahlungen für Vereinszwecke kann der Vorsitzende bis zu einem Betrag von DM 300,-- (dreihundert) frei verfügen.

Der Gesamtvorstand führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des engeren Vorstandes einberufen, so oft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Schriftführer hat über die Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen für den Verein leistet er nach Weisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt, die dem Schriftverkehr dienen.

§ 8
Rechnungsprüfung

Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern, die alljährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Gesamtvorstand nicht angehören, zu prüfen.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand mindestens einmal jählich als ordentliche Sitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine so einberufene Mitgliederversammlung beschließt inbesondere über:

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten oder wenn mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Auch zu ihnen ist unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, außer in Fällen:

für die eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Schriftführer des Vereins hat über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse, eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 9 hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern drei Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung bekanntgegeben ist und mindestens zweidrittel aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Ist die danach einberufene Versammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung Beschluss fassen kann.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei dauerndem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schule am Tannenberg, vertreten durch deren Träger, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke dieser Schule zu verwenden hat.

§ 12
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 9).


Satzungsänderungen:

© Förderverein Schule am Tannenberg Göttingen, Stand: 06.05.23
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